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  vrijdag 8 augustus 2008 @ 02:02:35 #1
111382 Ofyles2
Bestemming: onbekend
pi_60643853
quote:
Komkommerrel in komkommertijd
Uitgegeven: 7 augustus 2008 17:11
Laatst gewijzigd: 7 augustus 2008 17:12

BERLIJN - De Duitse minister van Landbouw, Horst Seehofer (CSU), heeft een ambtenaar van zijn departement overgeplaatst die hem heeft belet te scoren bij de EU in Brussel, aldus de krant Münchner Merkur donderdag.
ANP

Seehofer zet zich in voor minder bureaucratie en steunt daarom de afschaffing van een Europees voorschrift uit 1988 over de maximale kromming van komkommers.

De ambtenaar heeft zich echter tegen het beleid van de minister in ingezet voor behoud van de regel. Die zou berusten op een "brede consensus tussen bedrijfsleven en consument" omdat de komkommernorm het verpakken en het vervoer van de groente vergemakkelijkt.

Kromming

Volgens de huidige regels is de maximaal toegestane kromming tien millimeter per tien strekkende centimeter komkommer. Het voorschrift wordt vaak aangehaald als voorbeeld van op hol geslagen regelwoede van de EU-bureaucratie.

De Europese Commissie wil de norm dan ook afschaffen. Bij de laatste vergadering met de lidstaten over het onderwerp in juli was er echter nog geen meerderheid voor het initiatief.
pi_60644315
quote:
Op vrijdag 8 augustus 2008 02:02 schreef Ofyles2 het volgende:
...een Europees voorschrift uit 1988 over de maximale kromming van komkommers....
As the officer took her away, she recalled that she asked,
"Why do you push us around?"
And she remembered him saying,
"I don't know, but the law's the law, and you're under arrest."
pi_60645460
Perhaps you've seen it, maybe in a dream.
A murky, forgotten land.
  vrijdag 8 augustus 2008 @ 06:53:38 #4
81601 Jikpunth
glow in the dark condoms...?
pi_60645472
Ja dat is dus echt komkommer nieuws!!
how can you misplace your penis so badly that you need it to glow?
  vrijdag 8 augustus 2008 @ 07:06:33 #5
176873 marcel-o
¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯
pi_60645494
whehehe
| Wordfeud: marcel-o |plug.dj/uptempo |<-- draai zelf je platen
pi_60645514
Wat gebeurt er met de te kromme?
***** Kraak.....
pi_60652935
Is er ook een regel voor te rechte bananen?
  vrijdag 8 augustus 2008 @ 13:42:56 #8
128976 dubidub
Fritür ist krieg!
pi_60653027
Zo zijn er ook regels voor het maximale grootteverschil tussen verschillende groentes en fruit die in dezelfde verpakking zitten enzo. Te zielig voor woorden
quote:
Op vrijdag 8 augustus 2008 07:15 schreef kraaksandaal het volgende:
Wat gebeurt er met de te kromme?
Die worden verkocht als nog-niet-rijpe-banenen.
  vrijdag 8 augustus 2008 @ 13:48:15 #9
207353 Wheelgunner
Met de Noorderzon...
pi_60653170
Komkommertijd is over, oorlog in Europa en de OS
pi_60653237
En het is nog wel een nederlander die hieraan heeft neegewerkt, Frans Andriesen


Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission
vom 15. Juni 1988
zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 150 vom 16.06.1988)
Dieses Dokument enthält die von der BLE erstellte inoffizielle,
konsolidierte Fassung der oben genannten Norm.
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten Verordnungstexte sind rechtsgültig.
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997
(ABl. Nr. L 126 vom 17.05.1997)
Stand: 17.05.1997
2
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT FOLGENDE
VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Qualitätsnormen für Gurken der Unterpositionen 0707 00 11 und 0707 00 19 der Kombinierten
Nomenklatur stehen im Anhang dieser Verordnung.
Diese Normen gelten für alle Vermarktungsstufen unter den in der Verordnung (EWG) Nr.
1035/72 vorgesehenen Bedingungen.
Auf den der Versandstufe folgenden Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch von
den Normenvorschriften hinsichtlich Frische- und Prallheitsgrad, die geringfügig nachgelassen
haben, und hinsichtlich geringfügiger Veränderungen infolge biologischer Entwicklungsvorgänge
und ihrer Verderblichkeit abweichen.
Artikel 2
Die Verordnung Nr. 183/64/EWG wird wie folgt geändert:
- in Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen,
- der Anhang I Teil 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 wird wie folgt geändert:
- in Artikel 1 werden die Worte „und Gurken“ gestrichen,
- der Anhang VII wird gestrichen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 1988
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident

_________________
Stand: 17.05.1997
QUALITÄTSNORM FÜR GURKEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Gurken der aus Cucumis sativus L. hervorgegangenen Anbausorten
zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gurken für die industrielle
Verarbeitung und Einlegegurken (Cornichons) fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Gurken nach Aufbereitung und
Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Gurken unter Berücksichtigung der besonderen
Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
− ganz,
− gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen
Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
− von frischem Aussehen,
− fest,
− sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
− praktisch frei von Schädlingen,
− praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
− nicht bitter (vorbehaltlich der für die Klasse II im Abschnitt "Toleranzen" zugelassenen
Sonderbestimmungen),
− frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
− frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Gurken müssen genügend entwickelt, die Kerne jedoch noch weich sein.
Der Zustand der Gurken muß so sein, daß sie
− Transport und Hantierung aushalten und
− in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Gurken werden in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Gurken dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein und müssen
alle sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen:
− gut entwickelt sein,
Stand: 17.05.1997
2
− gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung:
10 mm auf 10 cm Länge der Gurke),
− eine für die Sorte typische Färbung haben,
− frei von Fehlern sein, einschließlich aller Formfehler, insbesondere
solcher, die auf die Samenentwicklung zurückzuführen sind.
ii) Klasse I
Gurken dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen:
− genügend entwickelt sein,
− ziemlich gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung:
10 mm auf 10 cm Länge der Gurke).
Sie dürfen folgende Fehler aufweisen:
− einen leichten Formfehler, der jedoch nicht auf die Samenentwicklung
zurückzuführen sein darf,
− eine geringe Abweichung in der Färbung, insbesondere eine hellere
Färbung des Teils der Gurke, der während des Wachstums mit dem
Boden in Berührung war,
− leichte Schalenfehler, die auf Reibung, Hantierung oder niedrige
Temperaturen zurückzuführen sind, sofern sie vernarbt sind und die
Haltbarkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Gurken, die nicht in die höheren Klassen
eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften
entsprechen. Sie dürfen jedoch folgende Fehler
aufweisen:
− Formfehler, die nicht auf eine fortgeschrittene Samenentwicklung
zurückzuführen sind,
− Farbfehler auf nicht mehr als einem Drittel der Oberfläche; bei Gurken
aus geschütztem Anbau sind starke Farbfehler jedoch nicht
zulässig.
− vernarbte Risse,
− leichte Schäden, die durch Reibung oder Hantierung entstanden
sind, sofern sie die Haltbarkeit und das Aussehen der Erzeugnisse
nicht wesentlich beeinträchtigen.
Gerade und leicht gebogene Gurken dürfen alle vorgenannten Fehler
aufweisen.
Krumme Gurken hingegen sind nur zulässig, wenn sie außer leichten
Farbfehlern keine anderen Fehler sowie keine andere Verformung als
ihre Krümmung aufweisen.
Leicht gebogene Gurken können eine maximale Krümmung von
20 mm auf 10 cm Länge der Gurke aufweisen.
Krumme Gurken können eine größere Krümmung aufweisen, sie müssen
getrennt aufgemacht werden.
Stand: 17.05.1997
3
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größensortierung erfolgt nach dem Stückgewicht:
i) Das Mindestgewicht für Gurken aus dem Freilandanbau beträgt 180 g;
das Mindestgewicht für Gurken aus geschütztem Anbau beträgt 250 g.
ii) Unter einem Schutzdach angebaute Gurken der Güteklassen Extra und I
müssen u.a.
− mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und mehr wiegen,
− mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 bis 500 g wiegen.
iii) Die Größensortierung ist obligatorisch für Gurken der Klassen Extra und I.
Der Gewichtsunterschied zwischen der schwersten und der leichtesten Gurke
in einem Packstück darf nicht größer sein als:
− 100 g, wenn die leichteste Gurke 180 bis 400 g wiegt,
− 150 g, wenn die leichteste Gurke mindestens 400 g wiegt.
iv) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für "Kurze Gurken".
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die
nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen,
die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich
der Toleranzen der Klasse I - genügen.
ii) Klasse I
10 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse
entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich
der Toleranzen der Klasse II - genügen.
iii) Klasse II
10 % nach Anzahl Gurken, die weder den Eigenschaften der Klasse
noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind Erzeugnisse
mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr
ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens
2 % nach Anzahl Gurken an den Enden einen bitteren Geschmack
aufweisen.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl Gurken, die nicht der angegebenen Größensortierung
entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren
Größe um nicht mehr als 10 % von den festgesetzten Grenzwerten abweicht.
Stand: 17.05.1997
4
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Gurken gleichen
Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und
gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ
sein.
B. Verpackung
Die Gurken müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.
Bei der Verpackung müssen die Gurken so eng geschichtet werden, daß keine
Transportschäden entstehen können.
Das im Innern des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so
beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren
Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere
von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur
Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet
werden.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren,
unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen
Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte
Bezeichnung verwendet wird, muß die Angabe 'Packer und/oder Absender'
(oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang
mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.
B. Art des Erzeugnisses
− "Gurken" wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;
− "aus geschütztem Anbau" oder gegebenenfalls jeder andere gleichwertige
Ausdruck,
− "Kurze Gurken" bzw. "Minigurken".
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder
örtliche Bezeichnung.
Stand: 17.05.1997
5
D. Handelsmerkmale
− Klasse, gegebenenfalls "Krumme Gurken" in der Klasse II,
− Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht (falls nach
Größen sortiert ist),
− Stückzahl (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Exaudi orationem meam
Requiem aeternam dona eis, Domine.
Et lux perpetua luceat eis.
  vrijdag 8 augustus 2008 @ 13:50:52 #11
79102 Pool
Noord noch Zuid
pi_60653255
quote:
Op vrijdag 8 augustus 2008 02:33 schreef heiden6 het volgende:

[..]

1988, echt een kwamkwammerregel dus.
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